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Umstellung auf "Betriebsstätten-Prinzip"

Keine Erhöhung der Kirchensteuer

Sie wohnen in Bayern und arbeiten außerhalb des Freistaats? Dann werden Ihnen vielleicht ab 2015 neun statt acht Prozent Kirchensteuern abgezogen. Kein Grund zur Sorge - das Geld wird rückerstattet.

Wie Oberkirchenrat Dr. Hans-Peter Hübner in einem Schreiben an alle Kirchengemeinden Bayerns mitteilt, haben einige überregionale Arbeitgeber in diesen Tagen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darüber informiert, dass sie vom kommenden Jahr an hinsichtlich der Kirchenlohnsteuer vom bisher angewandten Wohnstätten-Prinzip auf das Betriebsstätten-Prinzip umstellen werden. Einige Kirchenmitglieder haben daraus den – falschen – Schluss gezogen, dass diese Verfahrensänderung eine Steuererhöhung bewirken würde. Die gesetzlich geregelte Höhe des Umlagensatzes für Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bleibt jedoch unverändert bei 8 % der Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Allerdings ist es rechtlich schon seit jeher so, dass bei der Lohnabrechnung die Kirchensteuer-Gesetze des Bundeslandes anzuwenden waren, in dem sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet. So kam es bereits bisher vor, dass bei der Berechnung der Kirchenlohnsteuer durch den Arbeitgeber neun Prozent einbehalten wurden, weil der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz z.B. in Hessen, der Arbeitnehmer aber seinen Wohnsitz in Bayern hat. Andere Arbeitgeber haben hingegen aus Entgegenkommen gegenüber ihren Mitarbeitern mit bayerischem Wohnsitz bisher manuell den bayerischen Kirchensteuersatz von  Prozent in ihre Personaldaten acht aufgenommen und abgeführt.

Eine Änderung wird sich nun aber insofern ergeben, als die Arbeitgeber ab dem 01.01.2015 die staatlichen Daten aus dem elektronischen Datenaustauschverfahren ELStAM (= Elektronische Lohnsteuer Abzugsmerkmale) verwenden müssen. Damit haben die Arbeitgeber kaum noch Spielraum, den Wohnstätten-Steuersatz statt des Betriebsstätten-Steuersatzes anzuwenden. Sie werden also je nach Betriebsstätte in der Regel zunächst ggf. neun Prozent Kirchensteuer abführen.

Es bleibt bei acht Prozent

Durch dieses Verfahren verändert sich aber, wie bereits festgestellt, der Hebesatz für die Kircheneinkommensteuer nicht, sondern es bleibt beim Kirchensteuersatz von acht Prozent für Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Die vom Arbeitgeber einbehaltene Kirchenlohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung. Diese Zahlung aufgrund des Betriebsstätten-Prinzips wird dann aber selbstverständlich im Rahmen der Kirchensteuerveranlagung vom zuständigen Kirchensteueramt unserer Landeskirche überprüft und ggf. korrigiert. Zu hoch einbehaltene Kirchenlohnsteuer wird von unseren Kirchensteuerämtern allen betroffenen Mitgliedern zurückerstattet.

Das Ortskirchgeld wird von dieser Verfahrensänderung ebenfalls nicht berührt. Es bleibt bei der Steuerpflicht gegenüber der jeweiligen Ortskirchen- bzw. Gesamtkirchengemeinde.

Kirchensteuer wie üblich an Bayern weitergeleitet

Was den Fluss Ihrer Kirchenlohnsteuer an die Bayerische Landeskirche anbelangt, so wird sich durch diese Veränderung des Kirchenlohnsteuer-Abzuges auch nichts verändern. Auch bisher hat jeder Arbeitgeber die einbehaltene Kirchenlohnsteuer an die örtliche Finanzverwaltung abgeführt. Diese hat wiederum die Kirchenlohnsteuer an die Kirchen im Bundesland weitergegeben. Innerhalb der EKD-Gliedkirchen gibt es ein eingespieltes Clearing-Verfahren, mit dem bei Auseinanderfallen der Betriebsstätte und des Wohnortes eine Weitergabe der gezahlten Kirchensteuer an die Landeskirche des Wohnortes erfolgt. Die vom Arbeitgeber einbehaltene Kirchensteuer geht also den gleichen Weg wie bisher: vom Arbeitgeber über die Finanzverwaltung zu einer Landeskirche, die das Geld an die Bayerische Landeskirche weitergibt.

Zusammengefasst:

Es gibt keine Steuererhöhung! Die durchgehende Anwendung des Betriebsstätten-Prinzips wird zwar bei einigen Mitgliedern zu einem höheren (vorläufigen) Einbehalt der einbehaltenen Kirchenlohnsteuer führen, an der (endgültig maßgeblichen) Höhe der endgültigen Kircheneinkommensteuerschuld wird sich jedoch nichts ändern. Der höhere Abzug wird über die bayerischen Kirchensteuerämter im Rahmen der Kirchensteuerveranlagung voll zurückerstattet. Das Geld kommt auch weiterhin unserer Landeskirche zugute.

Für Rückfragen stehen die Kirchensteuerämter gerne zur Verfügung.

25.01.2016
ELKB

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