Wieviel der Einzelne geben kann, wird in unterschiedlichen Kirchensteuerarten ermittelt
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Kirchensteuerarten
Die Glaubensgemeinschaft aktiv fördern
Kirchensteuern sollen, je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Einzelnen, die Glaubensgemeinschaft aktiv fördern. Deswegen wird die Höhe der Kirchensteuer auf der Grundlage der Einkommen- beziehungsweise der Lohnsteuer der einzelnen Mitglieder berechnet.
Die Höhe der Kirchensteuer wird auf Grundlage der Einkommen- beziehungsweise der Lohnsteuer der einzelnen Mitglieder berechnet. Sie beträgt in Bayern acht Prozent der zu zahlenden Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer. Entsprechend fließen die individuellen Lebensumstände – die Höhe der Einkünfte, der Familienstand, die Steuerklasse sowie Werbungskosten und Sonderausgaben – in die zu zahlende Kirchensteuer mit ein. Die Kirchenlohnsteuer wird wie die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und über das Finanzamt an die Landeskirche weitergeleitet.
Die Kircheneinkommensteuer orientiert sich an der Einkommensteuer, die das Finanzamt im Steuerbescheid für Sie errechnet hat. Für die Kirchensteuer werden zum Beispiel Kinderfreibeträge zusätzlich berücksichtigt.
Wer keine Lohn- oder Einkommensteuer abführen muss – zum Beispiel Mitglieder, die nicht erwerbstätig sind, Arbeitslose und Rentner ohne steuerpflichtiges Einkommen –, zahlt in der Regel auch keine Kirchenlohn- beziehungsweise Kircheneinkommensteuer. Die Festsetzung der Kircheneinkommensteuer und die Anrechnung der Kirchenlohnsteuer erfolgen durch das für Sie zuständige Kirchensteueramt.
Seit 2009 ist die Besteuerung von Kapitalerträgen neu geordnet. Dabei ist die Kirchenkapitalertragsteuer ("Abgeltungsteuer") keine zusätzliche Steuer, sondern beschreibt nur ein neues Verfahren zur Besteuerung von Kapitalerträgen. Kapitalerträge sind Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen. Neu ist nur: Die Besteuerung erfolgt in den meisten Fällen direkt an der Quelle, in der Regel durch Banken oder Versicherungen.
Die staatliche Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent der Kapitalerträge. Bei Kirchenmitgliedern ermäßigt sich dieser Satz wegen der Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs auf 24,51 Prozent. Die Kirchenkapitalertragsteuer beträgt 8 Prozent der staatlichen Kapitalertragsteuer.
Die Kirchengrundsteuer wird nur auf land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen erhoben, wenn sie die Kircheneinkommensteuer übersteigt. Sie beträgt zehn Prozent des Grundsteuerbemessungsbetrags A.
Häufig wird über das Ortskirchgeld oder allgemeine Kirchgeld gesagt, es sei freiwillig und habe den Charakter einer Spende. Das ist falsch: Das Ortskirchgeld ist eine Steuer. Das Kirchgeld ist eine Form der ergänzenden Finanzierung kirchlicher Arbeit. Es wird auch von den Gemeindegliedern erbeten, die keine sonstige Kirchensteuer zahlen, und trägt so zur horizontalen Beitragsgerechtigkeit bei. Kirchgeldpflichtig ist jedes volljährige Kirchenmitglied, das über Mindesteinkünfte verfügt. Das allgemeine Kirchgeld wird jährlich erhoben und beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 120 Euro. Es wird gestaffelt nach den Einkünften und Bezügen, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt sind, also Einkünfte und Bezüge, die über dem derzeit geltenden Grundfreibetrag von 11.604 Euro (2024; Anpassung durch Gesetzgeber noch möglich) liegen. Grundlage für die Selbsteinstufung der Mitglieder ist eine Tabelle.
Weitere Informationen zum Ortskirchgeld
02.01.2024
Andrea Seidel